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Schulordnung - Langfassung – gültig ab 22.10.2015

 

Jede Gemeinschaft braucht Regeln und Übereinkünfte. Die Freiheit des einen endet dort wo die Freiheit des anderen beginnt.  Deshalb brauchen wir in unserer großen Schulgemeinschaft  eine Ordnung, die das Miteinander  von Schülern, Lehrern und Eltern erleichtert.

 

1. Allgemeine Richtlinien für Schüler/-innen:

 

Gesetzestext für Schüler/-innen § 43 SchUG:

(1) Die Schüler/-innen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Schulspezifische Richtlinien:

  • Es muss für alle Schüler/-innen selbstverständlich sein, den Anweisungen der Lehrer/-innen Folge zu leisten.
  • Die Schüler/-innen haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung (z.B.: Turnkleidung) teilzunehmen.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler/ von der Schülerin nicht in die Schule mitgebracht werden.
  • Auch geblockter Unterricht am Nachmittag (z.B.: Bewegung und Sport, unverbindliche Übungen) ist Pflichtunterricht.
  • Arzttermine und Behördenwege sind, so weit als möglich, in der unterrichtsfreien Zeit zu tätigen.

 

2. Allgemeine Richtlinien für Lehrer/-innen:

 

Gesetzestext für Lehrer/-innen § 51 SchUG

 

(1) Der Lehrer/die Lehrerin hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine/Ihre Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er/Sie hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm/ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB: Durchführung von Standardüberprüfungen) hat der Lehrer/die Lehrerin erforderlichenfalls die Funktionen eines/einer Klassenvorstandes/Klassenvorständin, Werkstätten- oder Bauhofleiters/-leiterin, Kustos, Fachkoordinators/Fachkoordinatorin sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

(3) Der Lehrer/die Lehrerin hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler/-innen in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er/sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler/-innen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

 

3. Allgemeine Richtlinien für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte

 

Gesetzestext für Eltern § 61 SchUG:

 

(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler/-innen mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers/der Schülerin hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.

(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern/Lehrerinnen, dem Schulleiter/in (Abteilungsvorstand/Abteilungsvorständin) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter/-innen (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter/-innen im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6).

 

Schulspezifische Richtlinien:

 

  • Die Eltern sind verpflichtet jegliche Abwesenheit des Schülers/der Schülerin unverzüglich der Schule zu melden (ab 7.30 Uhr im Sekretariat (03174/4550) oder beim Klassenvorstand/ bei der Klassenvorständin.
  • Für vorhersehbare (auch stundenweise) Abwesenheit muss vonseiten der Eltern schriftlich oder telefonisch angesucht werden.
  • Jegliche Änderung bezüglich Wohnort und Familiensituation ist der Schule unverzüglich zu melden